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TÜV von Pflanzenschutzgeräten

Feldspritzgeräte dürfen nur mit amtlicher Prüfplakette eingesetz werden!

Entsprechend der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 17.08.1998 sind Verfügungsberechtigte und Besitzer von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen verpflichtet, ihr Gerät im Abstand von vier Kalenderhalbjahren von einer amtlich anerkannten Kontrollstelle prüfen zu lassen.

Der Besitzer hat das Kalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgerät zu prüfen ist, durch eine Prüfplakette nachzuweisen. Die Prüfplakette wird von der Kontrollstelle mit Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Kalenderhalbjahres der nächsten Prüfung am Gerät angebracht, wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des Gerätes ergeben hat.

Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Kalendermonats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein.

Wer Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen, d. h. Pflanzenschutzgeräte, die mit einem horizontal ausgerichtetem Spritz- oder Sprühgestänge ausgestattet sind, verwendet, die keiner ordnungsgemäßen Prüfung unterzogen worden sind, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes und kann mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend EUR belangt werden.

Bei uns können Sie Ihr(e) Gerät(e) zur Prüfung angemelden:

ACZ-GmbH Oelsnitz
Talsperrenstr. 6
08606 Oelsnitz/Vogtland

Telefon: +49(0) 37421 - 2 24 41
Telefax: +49(0) 37421 - 2 75 63
Mobil:    +49(0) 172 - 3 76 10 42
Email:    tuev@acz-oelsnitz.de

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Konzentrierte Flüssigdünger zur Boden- und Blattdüngung von Erdbeeren

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